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Deutsche Lichtmiete by Light Now

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermietung

Stand 01.07.2025. Diese Bedingungen gelten für Mietverträge über LED-Beleuchtung mit der Light Now AG. Für Käufe im Lagerverkauf gelten die AGB des Shops.

Vermietung — Stand 01.07.2025

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

1.1 Die Light Now AG, Königstraße 27, D-70173 Stuttgart, nachfolgend der „Vermieter“ und der Mieter schließen einen Mietvertrag über die Nutzung der im Mietvertrag genannten Mietgegenstände auf der Grundlage des Mietvertrages, dem zugehörigen Angebot und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt).

1.2 Der Mieter bietet dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages unter Einbeziehung des zugehörigen Angebotes und dieser AGB an. Der Mieter hält sich an dieses Angebot für drei Monate nach Eingang bei dem Vermieter unwiderruflich gebunden.

1.3 Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter ihn rechtsverbindlich gegengezeichnet hat. Der Mieter verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Vermieter sendet dem Mieter unverzüglich nach Unterzeichnung durch ihn ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages zu.

§ 2 Vertragsdauer

2.1 Der Mietvertrag wird für eine feste Grundmietzeit abgeschlossen.

2.2 Die feste Grundmietzeit beginnt, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat der Abnahme der Mietgegenstände oder der unberechtigten Nichtabnahme folgt.

2.3 Nach Ablauf der Grundmietzeit verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwölf Monate, wenn der Mietvertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Grundmietzeit bzw. zum Ablauf der jeweiligen Verlängerungslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Grundmietzeit möglich.

2.4 Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 3 Lieferung und Installation der Mietgegenstände, Mitwirkungspflichten des Mieters

3.1 Die Auslieferung der Mietgegenstände durch den Vermieter erfolgt unmittelbar an den Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Der Vermieter wird die Installation der Mietgegenstände durch qualifizierte Kooperationspartner oder eigene Monteure auf seine Kosten ausführen lassen, sofern es im Angebot und Mietvertrag nicht anders vereinbart ist (z.B. Eigenmontage).

3.3 Der Mieter gewährt dem Vermieter und dem ausführenden Installationsbetrieb, zum Zwecke der Lieferung und Installation, Zutritt zu seinen Räumen und zu den Mietgegenständen sowie den erforderlichen Zugang zu der technischen Infrastruktur. Erfolgt die Installation der Mietgegenstände in vom Mieter gemieteten Räumlichkeiten, hat der Mieter vor Beginn der Installation sicherzustellen, dass die Installation der Mietgegenstände und deren Betrieb mit den notwendigen vorbereitenden Arbeiten von dem Vermieter der Räumlichkeiten gestattet ist. Die Installation der Mietobjekte (Beleuchtungs- und Steuerungsanlagen) erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Installation anerkannten Regeln der Technik. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anschlussfähigkeit der Mietobjekte an seine Bestandsanlage gegeben ist. Der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Bestandsanlage des Mieters wird vorausgesetzt. Einen Mehraufwand für die Installation der Mietobjekte oder Beschädigungen der Mietobjekte aufgrund der fehlenden, unvollständigen und/oder mangelhaften technischen Infrastruktur bzw. Bestandsanlage trägt der Mieter.

§ 4 Abnahme der Mietgegenstände, Abnahmebestätigung, Teilleistungen des Vermieters

4.1 Die Abnahme wird durch eine vom Mieter unverzüglich nach Lieferung und Abschluss der Installationsarbeiten zu erteilende schriftliche Abnahmebestätigung protokolliert.

4.2 Sofern keine zu einer Abnahmeverweigerung berechtigenden Beanstandungen bestehen, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände zu übernehmen und die Abnahmebestätigung zu erteilen.

4.3 Teillieferungen und Teilinstallationen des Vermieters sind zulässig, sofern diese dem Mieter zumutbar oder mit ihm vereinbart sind.

4.4 Im Falle von zulässigen Teillieferungen und Teilinstallationen des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet, ab Erbringung der Teilleistung eine der Teilleistung entsprechende anteilige Mietzahlung an den Vermieter zu leisten.

4.5 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche der vollständigen Installation und Abnahme hinderlichen und von ihm zu vertretenden Ursachen umgehend zu beseitigen.

4.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den im Mietvertrag bezeichneten Spezifikation der Mietgegenstände zu untersuchen und Beanstandungen dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt auch im Falle der Nacherfüllung.

4.7 Die Abnahme der Mietgegenstände kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Verweigert der Mieter pflichtwidrig und schuldhaft die Abnahme der Mietgegenstände, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf einer dem Mieter für die Abnahme gesetzten angemessenen Nachfrist und anschließender fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Versicherungswertes der Mietgegenstände zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren bzw. niedrigeren oder keines Schadens nachzuweisen.

§ 5 Miete, Fälligkeit, Zahlung

5.1 Der Mieter leistet an den Vermieter die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Miete sowie, sofern im Mietvertrag zusätzlich vereinbart, einen monatlichen Beitrag für vereinbarte Zusatzleistungen.

5.2 Die im Mietvertrag ausgewiesene Miete und Zusatzbeiträge verstehen sich zzgl. der bei Fälligkeit geltenden jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3 Die monatliche Miete ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus zu leisten.

5.4 Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete beginnt mit Abnahme (der die unberechtigte Nichtabnahme gleichgestellt ist) der Mietgegenstände. Erfolgt die Abnahme im Laufe eines Kalendermonats, so ist für den Kalendermonat der Abnahme eine entsprechende anteilige Miete vom Mieter zu leisten. Die erste – ggf. anteilige – monatliche Miete für den Monat der Abnahme der Mietgegenstände ist mit der Abnahme fällig.

5.5 Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die jeweilige Miete im Wege eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats einzuziehen. Hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

5.6 Stellt der Mieter während der gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung des Mietvertrages die Zahlung der Miete ein, obwohl er die Mietgegenstände nutzt, kann der Vermieter nach seiner Wahl vom Mieter entweder Zahlung der Miete auf ein Treuhandkonto oder eine Bankbürgschaft für die Erfüllung des Mietvertrages verlangen.

§6 Anpassung der Miete

6.1 Bei einer Änderung in Menge oder Art der im Mietvertrag bestimmten Mietgegenstände nach Abschluss des Mietvertrages, sind der Vermieter und der Mieter berechtigt, eine der Änderung entsprechende Anpassung der Miete zu verlangen.

6.2 Die Entwicklung der Miethöhe wird durch den vom Statistischem Bundesamt amtlich ermittelten Verbraucherpreisindex in Deutschland (Basis 2020 = 100) bestimmt. Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2020 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 5%, so kann jede Partei eine der prozentualen Indexveränderung entsprechende Änderung des Mietzinses verlangen. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem übernächsten auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar.

6.3 Die Änderung bedarf einer Erklärung in Textform, in der die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben ist. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung in Textform zu entrichten.

6.4 Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

6.5 Ist die Wertsicherungsklausel in Ziff. 6.2 bis einschließlich Ziff. 6.4 ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich dann, eine wirksame Regelung zu treffen, die der Wertsicherungsklausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 7 Gefahrtragung (Untergang/Abhandenkommen/Beschädigung der Mietgegenstände)/Sach- und Preisgefahr

7.1 Der Mieter trägt für die Mietgegenstände nach Abnahme oder unberechtigter Nichtabnahme die Sach- und Preisgefahr.

7.2 Der Mieter wird den Vermieter über den Untergang, das Abhandenkommen oder Beschädigungen der Mietgegenstände unverzüglich schriftlich unterrichten und auf Nachfrage dem Vermieter damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) schriftlich übermitteln.

7.3 Im Falle des Untergangs, des Abhandenkommens oder der Beschädigung der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Verlauf des Mietvertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Der Mieter hat insbesondere alle ausstehenden Mieten und den entgangenen Verwertungserlös sowie einen anfallenden Vorfälligkeitsschaden an den Vermieter zu zahlen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen sind dabei stets um beim Vermieter entstehende Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von Versicherern, und um einen eventuellen Verwertungserlös für die Mietgegenstände, dieser gemindert um entstandene Verwertungskosten, im Wege der Saldierung zu kürzen.

§ 8 Unterhaltspflichten des Mieters bzgl. der Mietgegenstände, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Einsatz, Nutzung und Betrieb

der Mietgegenstände

8.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

8.2 Der Mieter hat auf eigene Kosten – sofern im Mietvertrag nicht als Zusatzservice vereinbart – notwendige Pflege- und Reinigungsarbeiten sowie vom Hersteller der Mietgegenstände vorgegebene oder empfohlene regelmäßige Wartungen (zusammen die „Instandhaltungsarbeiten“) fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Einhaltung der Instandhaltungsarbeiten nachzuweisen.

8.3 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 8.2 trotz einer durch den Vermieter gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Mieters zu erfüllen und die Räume, in denen die Mietgegenstände installiert sind, dafür zu betreten. Ein etwaiges Recht zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

8.4 Der Mieter übernimmt alle öffentlichen oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern in ihrer jeweiligen gültigen Höhe zzgl. etwaiger Nebenleistungen zu anfallenden Steuern, die gegenwärtig und zukünftig aufgrund des Besitzes und/oder des Gebrauchs der Mietgegenstände anfallen.

8.5 Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Mietgegenstände frei, soweit diese Ansprüche nicht von dem Vermieter selbst zu vertreten sind.

8.6 Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften beim Einsatz, der Nutzung und des Betriebes der Mietgegenstände obliegt dem Mieter.

§ 9 Mängelgewährleistung

9.1 Der Vermieter gewährleistet, dass die Mietgegenstände bei vertragsgemäßem Gebrauch und bei Erfüllung der mieterseitig geschuldeten Instandhaltungsarbeiten über die Mietdauer ihre vertragsgemäße Funktion behalten. Sind Mietgegenstände danach mangelhaft, wird der Vermieter den Mangel durch Reparatur oder Austausch des betreffenden Mietgegenstands gegen einen vergleichbaren Mietgegenstand beheben (zusammen die „Mängelbehebung“).

9.2 Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen.

9.3 Mängelbehebungen werden vom Vermieter auf dessen Kosten in einer vom Vermieter zu benennenden Betriebsstätte des Vermieters durchgeführt, nicht am Standort (wie in Ziff. 10.1 definiert) der Mietgegenstände. Der Ein- und Ausbau der mangelhaften Mietgegenstände erfolgt ebenso wie der Versand der mangelhaften Mietgegenstände zu der vom Vermieter benannten Betriebsstätte durch den Mieter und auf dessen Kosten. Der Rückversand der reparierten oder ausgetauschten Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter auf dessen Kosten.

9.4 Der Rückversand von als mangelhaft vom Mieter eingesendeter Mietgegenstände, die tatsächlich nicht mangelhaft sind, erfolgt durch den Vermieter nur gegen Kostenübernahme durch den Mieter.

9.5 Der Vermieter kann sich zur Erbringung der Mängelbehebung Dritter bedienen.

§ 10 Standort der Mietgegenstände, Standortveränderungen, Untervermietung

10.1 Die Mietgegenstände dürfen nur in den im Mietvertrag angegebenen Geschäftsräumen („Standort“) des Mieters genutzt werden.

10.2 Eine Änderung des Standortes der Mietgegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, sofern die Änderung des Standortes seinem Interesse widerspricht. Insbesondere widerspricht es dem Interesse des Vermieters, wenn die Mietgegenstände ins Ausland verbracht werden sollen. Der Mieter trägt das Risiko und die Kosten einer Änderung des Standortes.

10.3 Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten nicht zum Gebrauch überlassen, insbesondere nicht vermieten. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Verweigerung der Zustimmung entbindet den Mieter auch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete.

§ 11 Veränderungen an den Mietgegenständen

Alle Veränderungen an den Mietgegenständen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht zum wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache machen.

§ 12 Versicherungspflicht des Mieters, Versicherungsfall

12.1 Der Mieter hat auf eigene Kosten für die Mietgegenstände eine Versicherung gegen den Untergang, das Abhandenkommen oder Beschädigungen der Mietgegenstände bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen oder die Mietgegenstände in bestehende Versicherungen aufzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versicherungswert ergibt sich aus dem Mietvertrag.

12.2 Der Mieter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Mietgegenstände dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließende Versicherung beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die nicht nachgewiesene Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.

12.3 Der Mieter tritt zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer wegen Beschädigung der Mietgegenstände an den Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Mieter hat zu beantragen, dass der Versicherer einen einzelpolicierten Sicherungsschein auf den Vermieter ausstellt und diesen dem Vermieter übersendet. Er hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen gegenüber dem Versicherer zu erbringen und alle aus dem Versicherungsvertrag erwachsenden Obliegenheiten zu erfüllen.

12.4 Unabhängig von der Abtretung ist der Mieter widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und die Schädiger auf eigene Kosten geltend zu machen und einen Schadensfall abzuwickeln. Er muss dabei in jedem Fall Zahlung an den Vermieter verlangen. Der Vermieter ist unverzüglich über einen Schadensfall und dessen Abwicklung zu informieren.

12.5 Der Vermieter wird erhaltene Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflicht des Mieters anrechnen.

§ 13 Eigentumsverhältnisse, Eigentumssicherung

13.1 Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters oder seiner Finanzierungspartner (nachfolgend zusammen auch nur als das „Eigentum des Vermieters“ bezeichnet), der Mieter erwirbt daran kein Eigentum.

13.2 Der Mieter gestattet dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten, die Mietgegenstände während der Geschäftszeiten des Mieters nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen.

13.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände von allen Rechten Dritter freizuhalten und vor Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den Vermieter über drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich durch Übersendung entsprechender Unterlagen informieren. Die entstehenden Interventionskosten des Vermieters trägt der Mieter, soweit die Vollstreckungsmaßnahmen nicht vom Vermieter verursacht und die Interventionskosten nicht von Dritten bezahlt worden sind.

13.4 Jede Verbindung der Mietgegenstände mit einer Immobilie oder Mobilie erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit der Absicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen.

13.5 Der Mieter, welcher Geschäftsräume in Miete nutzt, ist verpflichtet, den Vermieter der Geschäftsräume unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters an den Mietgegenständen hinzuweisen. Auf Verlangen des Vermieters hat er hierüber auf seine Kosten eine schriftliche Bestätigung beizubringen.

§ 14 Kündigung

14.1 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der festen Grundmietzeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.

14.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 543 BGB bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn a) der Mieter für mindestens zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; c) der Mieter seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt; d) der Mieter die Mietgegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen Dritten untervermietet oder einem Dritten überlässt; e) der Mieter falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters in erheblichem Umfang zu gefährden; f) vereinbarte Sicherheiten nicht gestellt werden oder wegfallen.

14.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn (i) eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, (ii) die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder (iii) der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des § 14.2 a) oder b) in Verzug ist.

14.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er bei ungestörtem Verlauf des Mietvertrages gestanden hätte. Für die Berechnung des Schadens gilt Ziffer 7.3. Ein daneben bestehender Anspruch auf rückständige Miete bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

15.1 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter die Mietgegenstände auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter ordnungsgemäß verpackt zurückzusenden.

15.2 Die Mietgegenstände sind vollständig, d.h. inklusive sämtlicher Zubehörteile, die für den Betrieb erforderlich sind und in einem vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben bzw. zurückzusenden. Die Mietgegenstände entsprechen dem vertragsgemäßen Zustand, wenn sie voll funktionsfähig sind und keine Abnutzung aufweisen, die über eine allgemein übliche Nutzung hinausgeht.

15.3 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit gemäß § 545 BGB wird ausgeschlossen.

§ 16 Haftung des Vermieters

16.1 Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens des Vermieters oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

16.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung dem Umfang nach auf den vertragstypischen bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Vermieter nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet.

16.3 Von den Haftungsbeschränkungen nach diesem § 16 unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie durch den Vermieter für die Beschaffenheit einer Sache und bei Arglist/arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Vermieter.

§ 17 Vertragsübertragung, Abtretung, Aufrechnung, Auskunftspflichten

17.1 Der Vermieter kann sein Eigentum, seine Rechte, Pflichten und Ansprüche aus dem Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Mieters auf Dritte übertragen/an Dritte abtreten. Sollte dem Mieter die Abtretung durch den Dritten angezeigt werden, ist er verpflichtet, diese unverzüglich zu bestätigen.

17.2 Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen den Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters berechtigt.

17.3 Der Mieter darf gegen Ansprüche des Vermieters nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Mieter nur geltend machen, wenn sie auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruhen.

17.4 Der Mieter hat einen Wechsel seines Sitzes sowie Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Schlussbestimmungen (Schriftform, Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

18.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag und diesen AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

18.2 Erfüllungsort ist der im Mietvertrag angegebene Standort der Mietgegenstände. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz des Vermieters.

18.3 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen, die zur Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates führen würden.

18.4 Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages und der AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorgehende gilt für die Schließung etwaiger Lücken des Mietvertrages und der AGB entsprechend.

Datenschutzerklärung (Stand 01.03.2025)

1. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte – Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO) Die Light Now AG nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre daraus entstehenden Rechte geben. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils beantragten bzw. vereinbarten Dienstleistungen. Daher werden ggf. nicht alle hier enthaltenen Aussagen auf Sie zutreffen. Darüber hinaus kann diese Datenschutzinformation von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Die aktuellste Version finden Sie jederzeit auf unserer Webseite unter: https://www.light-now.de/datenschutz

2. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Verantwortliche Stelle ist: Light Now AG Königstraße 27 D-70173 Stuttgart Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Light Now AG, Königstraße 27, D-70173 Stuttgart, Telefon: +49 (0)711 490 50 184, E-Mail: datenschutz@light-now.de

3. Art der erhobenen personenbezogenen Daten

Wir verarbeiten folgende personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten: - Titel und Namen - Anschrift - Telefonnummern - Faxnummern - E-Mail-Adressen - Bankverbindung

4. Wir verarbeiten Ihre Daten zu folgenden Zwecken und auf folgender Rechtsgrundlage

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO): Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Durchführung unseres Vertrages. Hierzu zählen auch: - Bonitätsprüfungen durch Schufa und andere Auskunfteien Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO): Wir unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen, die eine Datenverarbeitung nach sich ziehen. Hierzu zählen z.B.: - Steuergesetze sowie die gesetzliche Buchführung - die Erfüllung von Anfragen und Anforderungen von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden - die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten (z.B. Geldwäschegesetz) Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO): Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele für solche Fälle sind: - Verarbeitung im CRM-System Auf Basis einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO): Soweit wir eine Einwilligung von Ihnen haben, verarbeiten wir Ihre Daten, um Sie entweder per E-Mail oder per Telefon über Neuerungen und Innovationen auf dem Laufenden zu halten.

5. Wer bekommt meine Daten?

Innerhalb unseres Hauses: Mitarbeiter für den Kontakt mit Ihnen und die vertragliche Zusammenarbeit (inkl. der Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen). Im Rahmen von Auftragsverarbeitungen: Ihre Daten werden ggf. an Dienstleister weitergegeben, die für uns als Auftragsverarbeiter tätig werden: - Unterstützung bzw. Wartung von EDV oder IT-Anwendungen - Buchhaltung - Datenvernichtung Sämtliche Dienstleister sind vertraglich gebunden und insbesondere dazu verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln. Sonstige Dritte: Eine Weitergabe von Daten an Empfänger außerhalb unseres Hauses erfolgt nur unter Beachtung der anzuwendenden Vorschriften zum Datenschutz. Empfänger personenbezogener Daten können z.B. sein: - Öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung - Kredit- und Finanzdienstleister (Abwicklung Zahlungsverkehr) - Versicherer und Refinanzierer - Schufa - Steuerberater oder Wirtschafts- und Lohnsteuer- und Betriebsprüfer (gesetzlicher Prüfungsauftrag)

6. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Ihre Daten werden nur innerhalb der Europäischen Union und Staaten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verarbeitet.

7. Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange dies für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht. Ausnahmen ergeben sich, - soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu erfüllen sind, z.B. Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung (AO), erforderlich sind. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen in der Regel sechs bis zehn Jahre; - zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Sofern die Datenverarbeitung im berechtigten Interesse von uns oder einem Dritten erfolgt, werden die personenbezogenen Daten gelöscht, sobald dieses Interesse nicht mehr besteht. Hierbei gelten die genannten Ausnahmen.

8. Welche Datenschutzrechte habe ich?

Sie haben das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten ggf. Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Brief: Postfach 10 29 32, D-70025 Stuttgart Persönlich: Königstraße 10a, D-70173 Stuttgart Telefon: +49 (0)711 61 55 41-0 Fax: +49 (0)711 61 55 41-15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Internet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

9. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen.

10. Inwieweit unterliegen meine Daten einer automatisierten Entscheidungsfindung und einer Profilbildung (Scoring)?

Zur Erfüllung der genannten Zwecke nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Eine Profilbildung mit Ihren personenbezogenen Daten findet nicht statt.

11. Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 DSGVO. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

12. Empfänger eines Widerspruchs

Der Widerspruch kann formfrei mit dem Betreff „Widerspruch“ unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und Ihres Geburtsdatums erfolgen und sollte gerichtet werden an: Light Now AG, Königstraße 27, D-70173 Stuttgart, Telefon: +49 (0)711 490 50 184, E-Mail: datenschutz@light-now.de

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